Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für den Verein Meerschweinchenfreunde Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein e. V.
I. Grundsätze
1. Die Tätigkeit des Vorstandes muss vom ernsten Willen aller Beteiligten geprägt sein, die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu verwirklichen. Persönliche Interessen oder Interessen Dritter dürfen in den Beratungen und Entscheidungen des Vorstandes keine Rolle spielen.
2. Die Beratungen und Diskussionen im Vorstand müssen sachlich und den Anstand wahrend geführt werden. Persönliche Differenzen gehören nicht in Sitzungen und sind durch den Leiter der Sitzung zu unterbinden.
3. Die Vorstandsmitglieder tragen in ihrer Gesamtheit die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.
4. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, sich über wesentliche Geschäftsvorgänge gegenseitig zu unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit voneinander Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins zu erlangen.
II. Aufgabenverteilung im Vorstand
1. Der/Die erste Vorsitzende
a) Der/Die erste Vorsitzende vertritt und repräsentiert den Verein nach innen und nach außen. Mündliche oder schriftliche Absprachen, Vereinbarungen oder Verträge im Namen des Vereins dürfen auf der Basis eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses - nur von ihm/ihr abgeschlossen und/oder unterschrieben werden.
b) Dem/Der ersten Vorsitzenden obliegt die Einladung zu Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen sowie zu allen anderen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins einschließlich der Aufstellung, der Tagesordnung bzw. des Programmablaufes.
c) Der/Die erste Vorsitzende sorgt für die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse.
d) Der/Die erste Vorsitzende führt die Mitgliederdaten und Listen.
2. Der/Die zweite Vorsitzende
a) Der/Die zweite Vorsitzende unterstützt den/die erste Vorsitzende bei der Ausübung seiner unter 1. a) – d) aufgeführten Aufgaben.
b) Der/Die zweite Vorsitzende vertritt den/die erste Vorsitzende bei allen unter 1. a) - d) aufgeführten Aufgaben im Falle von dessen langfristiger Verhinderung. Als langfristige Verhinderung des/der ersten Vorsitzenden im Sinne dieser Geschäftsordnung gilt eine ununterbrochen Abwesenheit bzw. Nicht-Erreichbarkeit des/der ersten Vorsitzenden von mehr als einem Monat (30 Kalendertagen).
c) Er/Sie übernimmt die Aufgaben des/der ersten Vorsitzenden bei dessen vorzeitigen Amtsniederlegung.
3. Der/Die Kassenwart/in
a) Der/Die Kassenwart/in führt die Kassen bzw. die Konten des Vereins.
b) Dem/DerKassenwart/in obliegt die finanzielle Abwicklung der Vereinsveranstaltungen und Vereinsaktivitäten.
c) Ausgaben müssen durch Quittungen belegt sein.
d) In jeder Vorstandssitzung gibt der/dieKassenwart/in einen Überblick über den aktuellen Stand der Kassen und Konten des Vereins.
4. Kassenführung
a) Die Führung der Kassen und Konten des Vereins obliegt dem/derKassenwart/in.
b) Zugangsberechtigung und Verfügungsgewalt über die Kassen und Konten des Vereins haben der/dieKassenwart/in und zwei beliebige weitere Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann bei Bedarf eine weitere Person mit einer entsprechenden Zugangsberechtigung und Verfügungsgewalt über die Kassen und Konten ausstatten.
c) Der/Die erste Vorsitzende kann über einzelne Ausgaben in einer Höhe von bis zu 150 Euro in eigener Verantwortung verfügen; höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
5. Der/Die Schriftführer/Schriftführerin
a) Dem/Der Schriftführer/Schriftführerin obliegt die Abwicklung des Schriftverkehrs innerhalb und außerhalb des Vereins in enger Absprache mit dem restlichen Vorstand. Sämtliche Korrespondenzen oder sonstigen schriftlichen Dokumente bedürfen vor ihres Versandes bzw. ihrer Veröffentlichung der vorherigen Kenntnisnahme bzw. Zustimmung des Vorstandes.
b) Der/Die Schriftführer/Schriftführerin versendet die vom/von der ersten Vorsitzenden abgefassten und unterzeichneten Einladungen zu den Sitzungen, Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins.
c) Der/Die Schriftführer/Schriftführerin verfasst die Protokolle zu den Vorstandssitzungen und Versammlungen des Vereins und übergibt den Entwurf zur Autorisierung an den/die erste/n Vorsitzende/n. Ohne Gegenzeichnung durch den/die erste/n Vorsitzende/n erlangen ein Protokoll einer Sitzung sowie die darin gefassten Beschlüsse keine Gültigkeit.
6. Der/Die Ausstellungsleiter/Ausstellungsleiterin
a) Dem/Der Ausstellungsleiter/Ausstellungsleiterin obliegt die organisatorische Abwicklung und Koordination der Vereinsveranstaltungen und Vereinsaktivitäten.
b) Er/Sie ist erster Ansprechpartner/Ansprechpartnerin bei allen Belangen zu Vereinsveranstaltungen.
c) Der/Die Austellungsleiter/Ausstellungsleiterin stellt alle notwendigen Listen (Tierlisten, Richterlisten, Teilnehmerlisten, Prädikatelisten) her und ist für die ordentliche Abheftung und Aufbewahrung dieser Dokumente verantwortlich.