Ausstellungsreglement des Verbandes
Ausstellungsreglement des Verbandes
der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V.
§ 1 Allgemeines
1. Das Ausstellungsreglement und der bundesdeutsche Verbandsstandard haben Gültigkeit auf allen nationalen Ausstellungen, sowie Tischschauen des MFD BD e.V. und dem ihm angeschlossenen Verbände und Partnervereine. Es können nur Verbandsmitglieder auf nationalen Ausstellungen Tiere melden.
2. Für internationale Ausstellungen gilt der Europa- Standard. Es können nur Mitglieder der Verbände, Vereine oder Clubs, die als Mitglied der EE angehören, Tiere melden. Anders lautende Regelungen müssen gesondert genehmigt werden.
3. Für die Durchführung einer Ausstellung mit angeschlossenem Tierverkauf ist grundsätzlich die zuständige Ausstellungsleitung verantwortlich. Sie meldet diese an das zuständige Veterinäramt und beantragt die Durchführung nach §11 Abs.1 Nr.2c des Tierschutzgesetzes.
Es müssen Quarantänekäfige zur Verfügung stehen.
4. Alle Ausstellungen, die unter dem Namen des MFD stattfinden, bedürfen der Genehmigung des übergeordneten Verbandes. Jedoch keine Ausstellung/Tischschau darf weder zum gleichen Zeitpunkt, noch 3 Wochen vor der bundesdeutschen Ausstellung stattfinden.
Die Durchführung einer Ausstellung im Namen des MFD muss mit dem übergeordneten Verband abgestimmt und genehmigt worden sein (Partnerschaftsvertrag).
5. Die Annahme von Meldungen obliegt der zuständigen Ausstellungsleitung und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
6. Für jedes gemeldete Tier steht ein abgeschirmter Ausstellungskäfig mit den Mindestmaßen von 40 cm x 40 cm zur Verfügung. Die Käfige sind sorgsam zu behandeln.
7. Der Aussteller stellt sicher, dass seine Tiere in ausreichend großen, gut belüfteten, Transportbehältnissen reisen und für die Dauer der Ausstellung mit ausreichend Futter und Wasser versorgt sind.
Die Ausstellungsleitung stellt lediglich die Käfigeinstreu und Heu zur Verfügung. Die Käfige dürfen nicht ausgestattet, verziert oder mit Namen oder Werbung versehen werden. Die Ausstellungshalle ist sauber zu halten.
8. Jeder Aussteller verpflichtet sich, seine Tiere bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Bewertung eingekäfigt, versorgt zu haben, und sie dann während der gesamten Ausstellungsdauer in den zugewiesenen Käfigen zu belassen. Über Ausnahmen entscheidet die Ausstellungsleitung nach Bedarf.
9. Die Tiere sollen derart nach Rassen und Farben geordnet sein, wie es der Reihenfolge des Standards entspricht. Nicht anerkannte Tiere werden analog der Reihenfolge der Standardtabelle, im Anschluss aller Rassetiere eingruppiert.
10. Der Veranstalter haftet nicht bei Tod, Krankheit oder Diebstahl von Tieren, es sei denn, ihm wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Ebenso wird keine Haftung für Ausstellereigentum übernommen.
§ 2 Anmeldung
1. Die Anmeldung der Meerschweinchen muss schriftlich oder online erfolgen. Hierbei sind die vom MFD BD e.V. anerkannten Meldeformulare zu verwenden. Die Meldung kann nur akzeptiert werden, wenn die Rasse- u. Farbbezeichnungen des Verbandsstandards (bei internationalen, die des Europa-Standards) verwendet werden.
2. Für jedes gemeldete Meerschweinchen ist eine Ausstellungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird von der Ausstellungsleitung verbindlich festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben.
3. Die Melde- bzw. Ausstellungsgebühren und der Kostenbeitrag sind im Voraus, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Ausstellungstermin zu entrichten. Bei später eintreffenden Melde- bzw. Ausstellungsgebühren, kann die Meldung nicht mehr berücksichtigt werden und verfällt somit. Eingegangene Gebühren werden grundsätzlich nicht mehr zurückerstattet. Der Kostenbeitrag für die Helferdienste wird hiervon nur dann ausgenommen, bzw. zurückerstattet, wenn das ausstellende Mitglied seinen Helferdienst nachweislich abgeleistet hat.
4. Jeder Aussteller ist verpflichtet, an mindestens einem Tag der Ausstellung, welches für Tages- und Mehrtagesausstellungen zutrifft, Helferdienst zu leisten, sowie beim Abbau zur Verfügung zu stehen. Außerdem verpflichtet sich jedes ausstellende MFD-Mitglied, mindestens einen Helferdienst zu leisten. Die Höhe des Helferpfandes, welches auch für den Abbau gilt, wird zu jeder Ausstellung durch die Ausstellungsleitung festgelegt. Der Kostenbeitrag ist zusammen mit den Meldegebühren zu entrichten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Ausstellungsleitung.
5. Sollten sich für den Aufbau der Ausstellung nicht genügend freiwillige Helfer/Vereinsmitglieder melden, obliegt es der Ausstellungsleitung eine Aufbaugebühr (maximaler Betrag Helferpfand) zu erheben. Dies muss spätestens 1 Woche vor Ausstellungsbeginn bekannt gegeben werden.
6. Sichtbar trächtige oder kranke Meerschweinchen, sowie Rassen die auf Grund eines Mitgliederbeschlusses (Baldwin, Skinny, Satin) dürfen nicht gemeldet und ausgestellt werden.
7. Die Ausstellungsleitung kann die Anzahl der Tiere (Ausstellungs- u. Verkaufstiere) pro Aussteller beschränken.
§ 3 Mindestgewicht für Ausstellungstiere
1. Meerschweinchen dürfen ab einem Gewicht von 500 Gramm (Toleranz -5%) ausgestellt werden.
§ 4 Mindestgewicht für Verkaufstiere
1. Die Verkaufstiere müssen ein Mindestgewicht von 350 Gramm (Toleranz -5%) haben.
§ 5 Abwesenheit der gemeldeten Ausstellungstiere
1. Aussteller, welche zum Zeitpunkt der Ausstellung verhindert sind, oder deren Meerschweinchen nicht auf der Ausstellung anwesend sein können, sind verpflichtet, dieses unverzüglich der Ausstellungsleitung mitzuteilen.
§ 6 Verkauf von Meerschweinchen
1. Es dürfen nur Meerschweinchen verkauft werden, für die bereits bei der Anmeldung Verkaufskäfige bestellt wurden. Ein Verkaufsverbot besteht für Baldwin, Skinny und Satin.
Diese Tiere werden nicht bewertet und dürfen nach Eröffnung der Ausstellung sofort gekauft und von zugewiesenen Personen ausgehändigt werden.
Zum anderen ist es auch möglich, Ausstellungstiere zu verkaufen. Das Auskäfigen der verkauften Ausstellungstiere darf erst am letzten Ausstellungstag eine Stunde vor Ausstellungsende erfolgen, oder nach Absprache mit der Ausstellungsleitung.
Das Verhältnis Verkaufstiere zu Ausstellungstieren wird durch die Ausstellungsleitung festgelegt.
2. Für den Tierverkauf sind bestimmte Personen, welche vorher von der Ausstellungsleitung festgelegt wurden, verantwortlich. Nur diese Personen sind dazu berechtigt, Tiere zu verkaufen und auszuhändigen.
3. Von dem angegebenen Verkaufspreis der verkauften Tiere gehen 10% als Kostenvergütung an den Veranstalter der Ausstellung. Diese werden bei der Auszahlung an den Aussteller vom Gesamtbetrag der verkauften Tiere abgezogen.
4. Der verbindliche Mindest-Verkaufspreis für jedes Meerschweinchen beträgt 20,-€. Die Anhebung des Mindest-Verkaufspreises liegt in der Verantwortung der Ausstellungsleitung.
§ 7 Krankheiten
1. Im Falle auftretender infektiöser Krankheiten in seinem Tierbestand, ist jeder Aussteller dazu verpflichtet, der Ausstellungsleitung nach bestem Wissen und Gewissen unverzüglich davon Meldung zu machen. Eine solche Meldung ist gleichzeitig an die Bundestierschutzkommission weiterzuleiten, welche im Ernstfalle dazu berechtigt ist, eine sofortige Ausstellungs- und Stallsperre zu verhängen. Diese gilt solange, bis durch ein veterinärmedizinisches Attest nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei ist von jeder übertragbaren Krankheit.
Der Vorstand und die Ausstellungsleitung sind in solch einem Falle dazu verpflichtet, streng vertraulich zu handeln.
§ 8 Verstoß gegen das Ausstellungsreglement
1. Bei Verstoß gegen das vorstehende Ausstellungsreglement bei nationalen, oder internationalen Ausstellungen, in einem oder mehreren Fällen, wird folgende Verfahrensweise (siehe auch § 9.4) angewendet:
a) Der Bundesvorstand spricht bei Verbandsmitgliedern eine Vereinsstrafe nach der gültigen Verbandssatzung des MFD BD e.V. gemäß § 13 aus.
b) Bei internationalen Ausstellungen haben Aussteller, die dem Verband nicht angehören, bei Nichtbeachtung des Ausstellungsreglements eine Konventionalstrafe im Rahmen von 25,- bis 100,- € zu zahlen und können von weiteren Ausstellungen des Verbandes ausgeschlossen werden.
§ 9 Bewertung der Ausstellungstiere
1. Jedem Mitglied/Aussteller ist es freigestellt, seine Meerschweinchen nach dem Standard des MFD BD e.V. bewerten zu lassen.
2. Die Rassemeerschweinchen werden nur nach dem jeweils gültigen Verbandsstandard des MFD BD e.V., die Liebhabermeerschweinchen nach dem jeweils gültigen Liebhaberstandard des MFD BD e.V., bewertet.
Bei internationalen Ausstellungen oder Europa - Shows erfolgt die Bewertung der Tiere nach dem jeweils gültigen Länder- bzw. Europa-Standard. (Beachte § 1 Abs. 2)
3. Die Bewertung von Rasse- und Liebhabertieren darf nur durch einen anerkannten und zugelassenen Preisrichter des MFD BD e.V. oder der EE durchgeführt werden. Liebhabertiere dürfen zusätzlich durch vom MFD BD e.V. geprüfte Liebhaberbewerter beurteilt werden.
4. Manipulationen an einem Tier, Bestechungsversuche eines Preisrichters oder anderen beteiligten Personen, sowie Täuschungsversuche jeglicher Art, sind verboten!
Verstöße gelten als Betrug und müssen der zuständigen Ausstellungsleitung gemeldet werden. Alle Tiere des Ausstellers, auch die schon eventuell gerichteten, sind aus den Listen zu streichen und mit dem Prädikat DIS (Disqualifikation) zu versehen. Die weitere Teilnahme an der Veranstaltung, ist dem Aussteller zu untersagen.
Die Ausstellungsleitung ist verpflichtet, den Bundesverband schriftlich über den Vorfall in Kenntnis zu setzen. Der Bundesvorstand entscheidet über die Verhängung einer Vereinsstrafe nach §13 der Bundessatzung.
5. Bei der Bewertung muss strengstens darauf geachtet werden, dass die Tiere absolut ungekennzeichnet dem Preisrichter vorgeführt werden. Es darf keinesfalls ein Rückschluss auf den Besitzer des Tieres möglich sein. Ohrpflaster müssen aus üblichem, einheitlichem Material sein und auf das linke Ohr geklebt werden. Ohrmarken müssen mit einheitlichen Aufklebern überklebt werden. Die Ohrpflaster sollen einheitlich von der Ausstellungsleitung vorbereitet und verschickt, bzw. verteilt werden. Nach Absprache mit der Ausstellungsleitung kann der Aussteller auch die Ohrpflaster nach Vorgabeselber erstellen. Jegliche abweichende Kennzeichnung wird beanstandet und kann ggf. zur Disqualifikation führen.
Auf der Richterliste dürfen lediglich Spalten für Käfignummer, Rasse, Farbe, Alter u. Geschlecht des Tieres sowie für Bemerkungen, Prädikat und Platzierung vorhanden sein. Diese Richterliste muss in doppelter Ausführung vorhanden sein.
Die Bewertungskarten dürfen grundsätzlich erst nach erfolgter Bewertung an den Käfigen angebracht werden. An den Käfigen darf nur die fortlaufende Käfignummer angebracht sein.
6. Ersatztiere können nur akzeptiert werden, wenn sie der Rasse und Farbe des ursprünglich gemeldeten Tieres entsprechen. Andernfalls erhalten sie nur eine Bewertung und können sich nicht platzieren. Auf der Käfigkarte ist der Vermerk Ersatztier anzubringen.
7. Nur die vom Bundesverband erstellten, verbandseigenen Bewertungskarten finden Verwendung. Sie sind bei dem/r Ausstellungsleiter/in des MFD BD e.V. gegen ein Entgelt rechtzeitig anzufordern, oder durch das verbandseigene Online-Programm zu erstellen.
Die jeweilige Ausstellungsleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kopfteil der Bewertungskarte vor Beginn der Bewertung bereits mit allen erforderlichen Daten ausgefüllt ist.
8. Angehörige der Ausstellungsleitung dürfen ihre Meerschweinchen ebenfalls bewerten lassen. Will ein Preisrichter Tiere bewerten lassen, so muss dies durch einen 2. Richter geschehen, der jedoch nicht sein Zuchtgemeinschaftspartner sein darf.
9. Das Antragen der Tiere erfolgt nur durch von der Ausstellungsleitung bestimmte und eingesetzte Personen. Während der Richtung sind Bemerkungen, die Rückschlüsse auf den Besitzer zulassen, strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen haben die sofortige Ablösung des Helfers zur Folge. Ausgenommen davon sind Tischschauen auf denen der Besitzer sein eigenes Tier antragen darf, wenn dies von der Ausstellungsleitung im Vorfeld so festgelegt wurde.
10.Bewertungskarten müssen während der gesamten Ausstellung an den Käfigen verbleiben. Der Aussteller erhält das Original, der Durchschlag verbleibt bei der Ausstellungsleitung. Bei jeder verbandsgebundenen Ausstellung müssen die Durchschläge der Bewertungskarten von der zuständigen Ausstellungsleitung noch 1 Jahr vorgehalten werden.
11.Die Richtung findet bei Ausstellungen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit, und auch der Aussteller, statt, sofern nicht anders vereinbart. Bei Tischschauen liegt dies im Ermessen der Ausstellungsleitung.
§ 10 Allgemeine Klasseneinteilung, Platzierungen und Kategoriepreise
1. Für eine Platzierung muss mindestens das Prädikat „sehr gut“ erreicht werden.
2. Folgende Mindest-Klasseneinteilung ist bindend:
1. Glatthaar
2. Crested
3. Rosette
4. Rex
5. US-Teddy
6. CH-Teddy
7. Sheltie
8. Coronet
9. Peruaner
10. Texel
11. Merino
12. Alpaka
13. Lunkarya
Sind pro Klasse mindestens 6 Tiere einer Farbe gemeldet, ist eine Unterklasse zu bilden. Innerhalb der Klassen und Unterklassen wird mind. jeweils der erste bis dritte Platz ermittelt.
Ab 6 Tieren pro Klasse oder Unterklasse erhält das Beste, das zweitbeste und das drittbeste Tier jeweils eine Auszeichnung. Bei weniger als 6 Tieren in einer Unterklasse entfällt die Auszeichnung. Eventuell werden dann mehrere kleine gemischte Klassen zusammengefasst.
Die Liebhabertiere werden in den beiden Hauptklassen „kurz- und langhaarig“, sowie „jung und alt“ eingruppiert. Über die Form der Auszeichnungen, sowie über zusätzliche Ehrungen, Urkunden und Kategoriepreise entscheidet die Ausstellungsleitung je nach Handlungsbedarf.
3. Auf der bundesdeutschen Ausstellung müssen die Auszeichnungen für Rassetiere in den Hauptklassen gleichwertig sein.
4. Das Beste, zweitbeste und das drittbeste Tier der gesamten Ausstellung erhält jeweils eine besondere Ehrung. Zusätzlich können noch die Ehrungen „Bester Aussteller“, „Beste Kollektion / Zuchtgruppe“ (Kollektionen können gleichgeschlechtlich sein, Zuchtgruppen müssen zweigeschlechtlich sein), „Bester Bock und „Beste Sau“ vergeben werden.
5. Die Wanderpreise werden nur symbolisch vergeben. Die Trophäe (z.B. Pokal) bleibt, bis zur endgültigen Vergabe, beim Verband und wird mit einem Jahresschild und dem Namen des Gewinners versehen. Der Gewinner erhält nur eine Urkunde hierfür. Erst wenn ein Sieger diesen dreimal aufeinander folgend, oder fünfmal in unterbrochener Reihenfolge gewinnen kann, geht dieser in den endgültigen Besitz des Gewinners über. 6. Bei Zuchtgemeinschaften und Kombinaten mit getrennten Stallanlagen, wird bei Vergabe des Titels „Bester Aussteller/in“ die erreichte Punktzahl durch die Anzahl der Personen der Zuchtgemeinschaft, oder Kombinat, geteilt.
7. Alle Preise müssen bei der Ausstellungsleitung abgeholt werden, ansonsten verfallen sie an den Veranstalter.
8. Die durch die Preisrichter ermittelten Platzierungen oder Punktzahlen sind endgültig. Ein Einspruch gegen die Bewertung ist nicht möglich.
§ 11 Anerkennungsverfahren für noch nicht anerkannte Rassen und Farben
1. Das Anerkennungsverfahren findet nur auf der bundesdeutschen Ausstellung statt. Der Antrag auf Anerkennung kann nur von einem Mitglied/Kombinat gestellt werden.
2. Für Rassen und Farben, die bisher noch nicht anerkannt sind, kann die Aufnahme in den vorläufigen Standard beantragt werden. Voraussetzung ist die Präsentation von mindestens vier Tieren beiderlei Geschlechts pro Rasse und Farbe. Es müssen Tiere im Alter von unter einem Jahr und über einem Jahr gezeigt werden. Diese Tiere müssen dem mit zu einreichenden Standardvorschlag entsprechen und mindestens die Anforderungen für das Prädikat „sehr gut“ erfüllen.
3. Zusammen mit der Meldung der anzuerkennenden Tiere ist ein Brief an die Ausstellungsleitung zu richten, in dem der Antragsteller sein Anliegen erklärt. Kopien der Meldepapiere, des Anschreibens, sowie des Standardvorschlages müssen gleichzeitig an den/die Standardkommissionsvorsitzende/n versendet werden.
4. Die zur Anerkennung vorgestellten Tiere werden von mindestens zwei A-Preisrichtern bewertet und nachher vom Standardkommissionsleiter gegengezeichnet. Der Entscheid der Standardkommission wird im Verbandsorgan veröffentlicht. Nach Ablauf der Übergangsfrist nach Satzung §10c, Abs. 2, ist die Anerkennung verbindlich. Die Aufnahme in den vorläufigen Standard erfolgt für 2 Jahre und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Aufnahme in den Vollstandard erfolgt auf Beschluss der Standardkommission und wird im Verbandsorgan veröffentlicht.
5. Weitere Einzelheiten sind bei der Standardkommission zu erfragen.
6. Nach dem positiven Entscheid der Standardkommission, ist die Rasse/Farbe im vorläufigen Standard anerkannt.
7. Sollte eine Farbe/Zeichnung in 3 Kurz- bzw. 3 Langhaarrassen den Status der Vollanerkennung erreicht haben, gilt diese Farbe/Zeichnung auch für die anderen Rassen in der betreffenden Gruppe als „Vollanerkannt“.
Gruppen:
Kurzhaarrassen (Glatthaar, Crested, Rosette, Rex, US Teddy, CH Teddy)
Langhaarrassen (Sheltie, Coronet, Peruaner, Texel, Merino, Alpaka, Lunkarya)
§ 12 Tischschauen
1. Für Tischschauen gelten folgende Paragraphen:
§ 1.1 ,1.3, 1.4, 1.5, 1.8, 1.9 und 1.10
§ 2.2, 2.4 und 2.5
§3,
§5,
§7 und
§8 §9.1, 9.2, 9.3, §9.4 wird durch folgenden Text ersetzt: Die Tiere müssen Ohrpflaster tragen. Ohrpflaster müssen aus üblichem, einheitlichem Material sein und auf das linke Ohr geklebt werden. Ohrmarken müssen mit einheitlichen Aufklebern überklebt werden. Die Ohrpflaster sollen einheitlich von der Ausstellungsleitung vorbereitet und verschickt, bzw. verteilt werden. Nach Absprache mit der Ausstellungsleitung, kann der Aussteller auch die Ohrpflaster nach Vorgaben selber erstellen.
§9.6, 9.8 und 9.9
§11.1, 11.2, 11.3, 11.4 und 11.6 2.
Der Verkauf von Meerschweinchen ist auf Tischschauen verboten.
§ 13 Schlussbestimmung
1. Die Verbände des MFD BD e.V. und die ihm angeschlossene Vereine haben die Möglichkeit, in Anbetracht Ihrer Selbstverantwortung, bei dem § 2 Abs. 2 und Abs.3 die Gebühr für Ihre eigenen Veranstaltungen selbst festzulegen. Außerdem können bei § 2 Abs.4 und §6 Abs.1 Satz 6 zusätzliche Verschärfungen bestimmt werden. Dies gilt nur für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Veranstaltungen. Alle übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
2. Dieses Ausstellungsreglement hat für alle dem Bundesverband angehörenden Vereine oder Verbände Rechtsgültigkeit. Offizielle Bewertungen von Meerschweinchen müssen nach diesem Reglement durchgeführt werden. Die Ausstellungsleitungen haben die Einhaltung des Reglements zu überwachen. Zuwiderhandlungen sind dem Bundesvorstand unverzüglich mitzuteilen und können mit einer Verbandsstrafe aus der jeweils gültigen Satzung der Meerschweinchenfreunde Deutschland (MFD) Bundesverband Deutschland e.V. bestraft werden.
Dieses Reglement tritt mit Wirkung durch Beschluss der Standardkommission
zum 05.11.2016 in Kraft
Das Ausstellungsreglement als Download inkl. Anlagen und Erklärungen: